Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Freistellung des Arbeitnehmers – Vergütungsansprüche

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 5 AZR 393/07
Urteil vom 23.01.2008

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 31. Januar 2007 - 2 Sa 271/06 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
Die 1963 geborene Klägerin war seit November 1993 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.050,28 Euro beschäftigt. Ab dem 8. Oktober 2003 war sie arbeitsunfähig krank. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. März 2004. Im Rahmen des folgenden Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 16. Dezember 2003 folgenden Vergleich:
„1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird aufgrund fristgemäßer, arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit dem 31.03.2004 sein Ende finden.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet, wobei die Klägerin ab 15.12.2003 unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt wird.
…“
Ende Januar 2004 legte die Klägerin der Beklagten eine am 26. Januar 2004 ausgestellte Bescheinigung ihres Arztes vor, nach der sie ab dem 15. Dezember 2003 wieder arbeitsfähig sei. Die Beklagte leistete an die Klägerin für den Zeitraum vom 15. bis zum 31. Dezember 2003 keine sowie für Januar 2004 lediglich eine anteilige Vergütung.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Vergütung für die Zeit vom 15. Dezember 2003 bis zum 31. Januar 2004. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei bereits auf Grund des gerichtlichen Vergleichs, unabhängig von ihrer Arbeitsfähigkeit, zur Zahlung verpflichtet.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.985,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2004 zu zahlen.
Die[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv