VG Würzburg – Az.: W 1 K 18.1029 – Urteil vom 26.11.2019
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1.
Die … geborene Klägerin stand seit 01.09.2009 als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Beklagten. Nach ihrer Übernahme von einem anderen Dienstherrn in den staatlichen Schuldienst wurde sie zunächst am A-Gymnasium K. eingesetzt und dann zum Schuljahr 2011/2012 an das S-Gymnasium W. versetzt. Sie war in der Zeit vom 24.11.2010 bis zum 29.07.2011 und vom 13.09.2011 bis zum 31.03.2012 dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 16.04.2012 bis 31.07.2012 war sie mit ihrem Einverständnis an das Gymnasium V. abgeordnet und leistete dort Dienst. Seither hat sie keinen Dienst mehr geleistet.
Mit Bescheid vom 05.08.2013 versetzte der Beklagte die Klägerin mit Ablauf des Monats der Zustellung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 08.01.2014) und Klage (Urteil VG Würzburg vom 22.07.2014 – W 1 K 13.1212) gegen diesen Bescheid blieben erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid im Berufungsverfahren unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg mit Urteil vom 28.02.2018 (3 B 16.1996) auf. Es habe schon kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür bestanden, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dienstunfähig gewesen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass kein amtsangemessener Dienstposten zur Verfügung gestanden habe, der gesundheitlich für die Klägerin geeignet gewesen sei.
2.
Bereits mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27.09.2017 forderte die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbotes aus § 7 i.V.m. § 1 AGG. Der Entschädigungsanspruch beziehe sich auf das entgangene Gehalt sowie einen Schaden durch entgangene Beförderungen. Hinzu komme ein Anspruch wegen des immateriellen Schadens nach § 15 Abs. 2 AGG. Insoweit komme eine sechsstellige Summe in Frage. Insgesamt sei ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 250.000,00 EUR vorgesehen. Mit weiterem Schreiben vom 09.05.2018 ließ die Klägerin auch Ansprüche aus § 823 BGB geltend machen und insgesamt eine Schadenssumme von 350.000,00 EU[…]