Oberlandesgericht Hamm
Az: 6 U 188/07
Urteil vom 21.04.2008
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.07.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von weitergehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Fa. B2 GmbH, P-Straße, ####1 C in Höhe von weiteren 171,– Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2007 gemäß Mietwagenrechnung der Fa. B GmbH vom 27.12.2006 (Rechnungs-Nummer 151237) freizustellen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 5/7 und die Beklagten 2/7. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es beim angefochtenen Urteil.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Pkw BMW der Klägerin wurde am 11.12.2006 gegen 19.30 Uhr in C bei einem Kreuzungsunfall beschädigt, als er mit einem zunächst entgegenkommenden und dann nach links abbiegenden Pkw Renault zusammenstieß. Dass der Beklagte zu 1) als Halter/Fahrer und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des Pkw dem Grunde nach zum vollen Schadensersatz verpflichtet sind, ist in dieser Instanz nicht mehr in Streit. Die Parteien streiten nur noch darum, in welcher Höhe die Beklagten die der Klägerin entstandenen Mietwagenkosten zu übernehmen haben.
Die Firma B2 GmbH, bei der die Klägerin für die Zeit vom 12.12.2006 bis zum 23.12.2006 (12 Tage) einen Pkw BMW 320 i als Ersatzfahrzeug angemietet hatte, hat ihr hierfür insgesamt 2.570,97 Euro brutto in Rechnung gestellt. Hiervon hat die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 1.871,50 Euro gegen die Beklagten geltend gemacht, indem sie von ihnen die Freistellung gegenüber der Firma N GmbH begehrt hat.
Neben anderen Schadenspositionen, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil dem Freistellungsantrag in Höhe von 1.246,50 Euro nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage bezüglich des Freistellungsantrages abgewiesen.
Mit der form- und fristgerechten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Freistellungsantrag in Höhe von 625,– Euro nebst Zinsen weiter.
Die Beklagten vertei[…]