OLG Zweibrücken – Az.: 7 U 164/15 – Urteil vom 28.09.2016
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 27.11.2015, Az. 2 O 192/15, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Bewilligung der Löschung einer Sicherungshypothek, die zu Gunsten des Beklagten in Höhe eines Höchstbetrages von 250.000,- € an den Mit- und Sondereigentumsanteilen der Klägerin an dem Grundstück … in … eingetragen ist, Zug-um-Zug gegen Hinterlegung eines Betrages von 250.000,- € oder Gestellung einer entsprechenden, unbedingten und unbefristeten Bankbürgschaft zu Gunsten des Beklagten in Anspruch.
Der Beklagte war ursprünglich Alleineigentümer des Hausanwesens (Wohn- und Geschäftshaus) … in … . In den im Erdgeschoss gelegenen Geschäftsräumen betrieb er die „……“.
Nach Veräußerung dieses Geschäfts zunächst an die … betreibt nunmehr die Buchhandlung … in den Geschäftsräumen weiterhin eine Buchhandlung. Für diese besteht ein langfristiger Mietvertrag mit Mieteinnahmen von mehr als 60.000,- € jährlich.
Mit Urkunde des Notars … vom 31.12.2005 (Urk.R.-Nr. …/2005) teilte der Beklagte sein Alleineigentum gemäß § 8 WEG in Wohn- und Teileigentum auf, wobei insgesamt 4 Einheiten gebildet wurden, nämlich eine die Geschäftsräume betreffende Teileigentumseinheit (Miteigentum 70/100 am Grundstück, Sondereigentum an den Räumen im Erdgeschoss und teilweise im 1. Obergeschoss) sowie drei Wohnungseigentumseinheiten (eine mit einem Miteigentumsanteil von 13/100 und dem Sondereigentum an Räumen im 2. Obergeschoss, eine mit einem Miteigentumsanteil von 9/100 und Sondereigentum an Räumen im dritten Obergeschoss sowie eine weitere mit einem Miteigentumsanteil von 8/100 und dem Sondereigentum an Räumen im obersten Geschoss).
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 31.12.2005 (Urk.R.-Nr. … des Notars … in …) veräußerte der Beklagte die Teileigentumseinheit sowie die Wohnungseinheiten mit 13/100 und 9/100 Miteigentumsanteil an die Klägerin,[…]