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Vierte EU-Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie

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Richtlinie 2000/26/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie)
Amtsblattnr. L 181 vom 20/07/2000 S. 0065 – 0074

Richtlinie 2000/26/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Aenderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie)

DAS EUROPAEISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION – gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemaess dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 7. April 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwaegung nachstehender Gruende:
(1) Zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen gegenwaertig Unterschiede, die die Freizuegigkeit und den freien Verkehr von Versicherungsdienstleistungen beeintraechtigen.
(2) Die genannten Rechtsvorschriften muessen deshalb im Hinblick auf ein ordnungsgemaesses Funktionieren des Binnenmarktes angeglichen werden.
(3) Mit der Richtlinie 72/166/EWG(4) hat der Rat Vorschriften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht erlassen.
(4) Mit der Richtlinie 88/357/EWG(5) hat der Rat Vorschriften zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften fuer die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsaechlichen Ausuebung des freien Dienstleistungsverkehrs erlassen.
(5) Durch das System der Gruene-Karte-Bueros ist eine problemlose Regulierung eines Unfallschadens im eigenen Land des Geschaedigten auch dann gewaehrleistet, wenn der andere Unfallbeteiligte aus einem anderen europaeischen Land kommt.
(6) Das System der Gruene-Karte-Bueros loest nicht alle Schwierigkeiten eines Geschaedigten, der seine Ansprueche in einem anderen Land gegenueber einem dort ansaessigen Unfallgegner und einem dort zugelassenen Versicherun[…]


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