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Wirksamkeit einer Vollmacht für die Änderung einer Teilungserklärung

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LG Aurich – Az.: 1 S 88/18 – Beschluss vom 14.01.2019
Gründe
I.

Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil weist weder Rechtsfehler im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (BGH, NJW 2007, 2919). Derartige vernünftige Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen sind vorliegend nicht ersichtlich.

Das Amtsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung zur Aufhebung der Änderung der Teilungserklärung gemäß notarieller Urkunde vom 2. November 2016 (UR-Nr. 810/2016 des Notars H. R.) und auf Bewilligung der Löschung des zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Teileigentumseinheit Nr. 1 eingeräumten Sondernutzungsrechts zur Installation einer Entlüftungsanlage und deren dauerhaften Betrieb im Grundbuch gegen die Beklagte zusteht.

Zutreffend ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte aufgrund der in § 9 Abs. 1 lit b) vereinbarten Vollmacht in den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträgen nicht mehr berechtigt war die Teilungserklärung dahingehend zu ändern, dass der jeweilige Eigentümer der nicht zu Wohnzwecken dienen Gewerbeeinheit berechtigt ist ein Entlüftungsschacht anzubringen und diesen zu Entlüftungszwecken auf Dauer zu nutzen. Die Vereinbarung der Parteien ist gemäß den §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 157 Rn. 1 und § 133 Rn. 9). Bei der Auslegung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren (BGH, NJW 2006, 3777). Mangels Vortrags anderer den Parteien bekannter Umstände hat das Amtsgericht zu Recht auf den Wortlaut des § 9 der zwischen den Parteien abgeschlossenen notariellen Kaufverträge abgestellt. Die Vollmacht bezog sich daher auf die Vornahme von Maßnahmen im Zuge der Durchführung des Bauvorhabens.

Das Amtsgericht hat zutreff[…]


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