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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Werkstatt – Garantenstellung der Mitarbeiter für Fahrzeugmängel

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: 4 StR 669/07
Beschluss vom 06.03.2008

Leitsatz:
Zur Garantenstellung und Garantenpflicht des Mitarbeiters einer Kfz-Werkstatt in Bezug auf Gefahren, die aus technischen Mängeln eines seiner Kontrolle unterliegenden Fahrzeugs bei dessen Betrieb erwachsen [im Anschluss an BGHSt 47, 224].

In der Strafsache wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 21. Juni 2007, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:
Gegenstand des angefochtenen Urteils ist ein durch schadhafte Bremsen eines Lkw verursachter Verkehrsunfall, bei dem drei Menschen zu Tode kamen. Das Landgericht hat deshalb den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den früheren Mitangeklagten S. hat es ebenfalls wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt; dessen Revision hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet verworfen. Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte war seit 18 Jahren bei der Firma M. Transportbetonbeförderungs GmbH zunächst als Fahrer von Betonmischern beschäftigt und arbeitete seit dem Jahr 2001 in der firmeneigenen Kfz-Werkstatt. Dort wurden die Wartungsarbeiten und kleineren Reparaturen – darunter auch der Austausch von Scheiben- und Trommelbremsen sowie von Bremsbelägen – an allen (zuletzt 57) Lkw der Firmengruppe durchgeführt. Neben dem Angeklagten waren die Zeugen K. und G. in der Werkstatt beschäftigt. Der An[…]


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