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Diagnosefehler – Beweislast bei einfachen und groben Fehler

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OLG Koblenz
Az: 5 U 588/06
Urteil vom 31.08.2006

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I. Die Klägerin suchte am 18. März 2002 nach einer entsprechenden Überweisung durch ihren Hausarzt die unfallchirurgische Praxis des Beklagten auf. Sie hatte sich bei einem Sturz eine Verletzung am Mittelglied des linken Ringfingers zugezogen. Wann sich der Sturz ereignete, ist von den Parteien unterschiedlich dargestellt worden. In der Klageschrift war vom 18. Februar 2002 und in der Klageerwiderungsschrift vom 17. März 2002 die Rede. Eben dieses Datum nannte die Klägerin dann auch später ihrerseits schriftsätzlich, ehe sie bei einer persönlichen Anhörung den 18. März 2002 angab. Demgegenüber stellte der Beklagte nunmehr, veranlasst durch den ursprünglichen Klagevortrag, den 18. Februar 2002 in den Raum.
Bei dem Sturz war die palmare Basiskante im Mittelglied des Ringfingers abgesprengt worden und es außerdem zu einer Subluxation des Mittelgliedgelenks gekommen; dieses war nunmehr in einer Weise verrenkt, dass sich die ursprünglich aufeinander stehenden Gelenkflächen verschoben hatten. Das ging aus einer Röntgenaufnahme hervor, die der Beklagte am 18. März 2002 erstellte. Der Beklagte verkannte jedoch diesen Befund. Statt eine Operation zur Korrektur der Fehlstellung in den Gelenkflächen zu veranlassen, legte er eine Fingerschiene an, verordnete Ruhigstellung und nachfolgend Krankengymnastik. Diese Therapie hielt er auch noch für angezeigt, als ihn die Klägerin am 11. April 2002 erneut konsultierte und er ein zweites Röntgenbild machte. Am 4. Juli 2002 erachtete er die gewählte konservative Behandlung schließlich für nicht weiter dienlich.
Die Klägerin unterzog sich im Weiteren einem Eingriff, bei dem eine Gelenkversteifung vorgenommen wurde. Für die damit verbundene Bewegungseinschränkung, die von dauerhaften Schmerzen begleitet sei, hat sie den Beklagten verantwortlich gemacht. Ihrer Ansicht nach wäre der Schaden bei einer von vornherein richtigen Diagnosestellung, auf die hin kurzfristig hätte operiert werden können, nicht eingetreten.
Im Hinblick darauf hat sie beantragt, den Beklagten zum Ausgleich ein[…]


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