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HWS-Syndrom – Anscheinsbeweis bei Geschwindigkeitsänderung zwischen 6 km/h und 12 km/h?

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KG Berlin
Az: 12 U 285/03
Urteil vom 21.11.2005

In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2005 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Oktober 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin – 17 O 462/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
A Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Allerdings rügt der Kläger zu Recht, dass das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, neben dem Gutachten des Sachverständigen für Unfallrekonstruktionen, wonach die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs zwischen 6 und 12 km/h gelegen hat, auch das Gutachten eines Mediziners einzuholen.

2. Im Ergebnis bleibt die Berufung des Klägers jedoch erfolglos. Auch nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme hat der Kläger nicht beweisen können, dass er bei dem streitgegenständlichen Unfall die von ihr behaupteten Verletzungen erlitten hat. Aus diesem Grund steht dem Kläger das begehrte Schmerzensgeld nicht zu. Auch ein Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfalls und der Behandlungskosten besteht nicht.

a) Für die Frage, ob der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall die von ihm beklagten Verletzungen (HWS-Schleudertrauma (Distorsion der Halswirbelsäule), Gehirnerschütterung mit Parästhesien in den Endphalangen, eine commotio cerebri mit Dyspnoe und Emesis) erlitten hat, gilt das Beweismaß des § 286 ZPO (vgl. BGH v. 28.1.2003 – VI ZR 139/02, MDR 2003, 566 = BGHReport 2003, 487 = NJW 2003, 1116 = VersR 2003, 474; KG v. 21.10.1999 – 12 U 8303/95, KGReport Berlin 2000, 81 = NJW 2000, 877 [878] m.w.N., st. Rspr.).

b) Ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer unfallbedingten Verletzung der HWS bzw. einer commotio cerebri greift zu Gunsten des Klägers nicht ein. Dieser könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn bei einem Heckaufprall eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von über 15 km/h bewiesen wäre (KG v. 21.10.1999 – 12 U 8303/95, KGReport Berlin 2000, 81 = NJW 2000, 877; Revision nicht angenommen: BGH, Beschluss v. 23.5.2000 – VI ZR 378/99; vgl. auch KG NZV 2003, 281, st. Rspr.).

Der Kläger hat aber au[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/hws10.htm

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