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HWS-Distorsion – nach HWS-Distorsion ein Dauerschaden – Erwerbsunfähigkeit

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Brandenburgisches Oberlandesgericht
Az.: 12 U 48/06
Urteil vom 08.03.2007
Vorinstanz: Landgericht Potsdam, Az.: 1 O 164/02

In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Februar 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 164/02, wird insoweit als unzulässig verworfen, wie der Kläger Zahlung von 517,25 € verlangt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Tenor des angefochtenen Urteils wird dahingehend berichtigt, als er zu Ziffer 2. richtig lautet:
2. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.477,42 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 28.03.2002 zu zahlen.

Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 24.04.1998. Er befand sich als Beifahrer in einem PKW, auf welchen die Beklagte zu 1) mit einem PKW hinten auffuhr.
Halter des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs war die Beklagte zu 2), Haftpflichtversicherer war die Beklagte zu 3).
Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche dem Kläger entstandenen unfallbedingten materiellen Schäden ist ebenso wie die Einstandspflicht der Beklagten zu 1) und 3) für sämtliche immateriellen Schäden zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger behauptet, ihm sei aufgrund einer unstreitig erlittenen HWS-Distorsion ein Dauerschaden verblieben. Dieser […]


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