Arbeitslosengeld-Antrag abgelehnt
Das Landessozialgericht Hamburg hat in einem Urteil einen Antrag auf Arbeitslosengeld abgelehnt, da der Antragsteller nicht den erforderlichen Voraussetzungen entsprach. Der Fall betrifft einen Mann, der Arbeitslosengeld ab dem 28. Februar 2020 beantragt hatte.
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Nicht erreichbar für Arbeitsvermittlung
Der Kläger hatte behauptet, sich persönlich, telefonisch und elektronisch arbeitslos gemeldet zu haben. Die Beklagte wies jedoch darauf hin, dass der Kläger sich nicht persönlich arbeitslos gemeldet habe und auch kein Antrag auf Arbeitslosengeld vorliege. Zudem war der Kläger nicht erreichbar für die Arbeitsvermittlung, da er unter der angegebenen Adresse nicht gemeldet war und postalisch nicht erreichbar war.
Gerichtsentscheidung und Begründung
Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, da er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stand. Die angefochtene Entscheidung beruhte auf § 137 Abs. 1 Nr. 1 und § 138 Abs. 1 Nr. 3 sowie Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Berufung wurde zurückgewiesen und die Revision wurde nicht zugelassen.
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Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Hamburg – Az.: 2 AL 28/21 – Urteil vom 09.02.2022
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld für die Zeit ab 28. Februar 2020.
Der Kläger stellte am 26. März 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Hamburg. Er habe mehrfach im Februar 2020 versucht, einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Beklagten zu stellen. Er habe persönlich im Jobcenter B. vorgesprochen, aber keinen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt bekommen. Am 29. Februar 2020 habe er elektronisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Er habe eine Bestätigung über den Eingang erhalten, aber immer noch keinen Antrag zum Ausfüllen[…]