Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung wegen baulicher Veränderungen ohne Vermieterzustimmung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Lüneburg – Az.: 6 S 80/12 – Urteil vom 14.11.2012

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 09.05.2012 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Räumung und Wiederherstellung sowie auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

Mit Vertrag vom 09.07.2006 haben die Beklagten ein Einfamilienhaus in … von dem Kläger gemietet. Dieser Vertrag (Bl. 41 ff d.A.) sieht in § 19 vor, dass Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und dergleichen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden dürfen. § 14 Ziffer 3 regelt, dass der Mieter, soweit Feuerstätten nicht mitvermietet sind, eigene Feuerstätten nur unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Schornsteinanschlussöffnungen an die vom Bezirksschornsteinmeister zu benennenden Schornsteine anschließen darf.

Die Beklagten haben im Erdgeschoss des Hauses eine nichttragende Wand entfernt und einen Kaminofen eingebaut. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dies mit mündlicher Zustimmung des Klägers erfolgte.

Der Kläger hat behauptet, dass er erst aufgrund einer Mahnung des örtlichen Schornsteinfegers davon Kenntnis erlangt habe, dass die Beklagten wohl im Jahr 2010 die Umbauten vorgenommen haben. Mit Schreiben vom 16.02.2011 seien die Beklagten zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes aufgefordert worden. Weitere Aufforderungen seien unter dem 08.04. (Bl. 15 d.A.) und 05.05.2011 (Bl. 16 d.A.) erfolgt, die erfolglos geblieben seien. Daraufhin sei den Beklagten mit Schreiben vom 09.05.2012 die außerordentliche fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung ausgesprochen worden (Bl. 17 d.A.).

Soweit eine mündliche Zustimmung von den Beklagten behauptet werde, wäre diese unerheblich, da nach dem Mietvertrag eine schriftliche Zustimmung erfolgen müsse. Aufgrund des wahrheitswidrigen Vortrags sei das Verhältnis nunmehr so zerrüttet, dass noch einmal die Kündigung erklärt werde.

837,52 EUR seien von dem Kläger an vorgerichtlichen Anwaltskosten tatsächlich gezahlt worden.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus in der … straße 13 in … bestehend aus 6 Zimmern, zwei Küchen, zwei Bädern, einem Keller, einem Bodenra[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv