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Fahrzeugkaufvertrag – Rücktritt wegen fehlerhafter Türschließungsfunktion

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 8 U 34/08
Urteil vom 25.11.2008

In dem Rechtsstreit wegen Rücktritts-/Zahlungsansprüchen hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2008 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08. Februar 2008 (5 O 71/07) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die … Leasing GmbH, H.-straße, M., 82.935,00 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Zahlung von 24.825,76 EUR an die Beklagte.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 962,86 EUR zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert der Berufungsinstanz beträgt 82.935,00 EUR.
G R Ü N D E
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht wegen behaupteter Mängel die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte gerügte Fehler an der Schließfunktion der Türen gehörig beseitigt hat. Vor allem geht der Streit dahin, ob der zugrundeliegende Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger vorhanden war und zu wessen Lasten im konkreten Streitfall die Unaufklärbarkeit dieses Punktes geht.

Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 29.10.2004 einen Pkw, … Limousine, zum Gesamtpreis von 82.935,00 EUR, wobei die Abwicklung über die … Leasing GmbH (fortan: Leasinggeberin) erfolgen sollte. Die Beklagte bestätigte diese Bestellung mit Auftragsbestätigung vom 27.12.2004 unter Hinweis auf die vom Kläger anerkannten Verkaufs- und Lieferbedingungen, die ihm bereits am 29.10.2004 per Telefax übermittelt worden waren (AS II 55, 59).

In den Verkaufsbedingungen der Beklagten für neue Fahrzeuge heißt es unter anderem (AS II 109):

„VII. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmä[…]


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