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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Vollkaskoversicherung – Leistungskürzung auf Null bei absoluter Fahruntüchtigkeit

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LG Saarbrücken, Az: 14 O 108/14

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert: 10.765,- Euro (§§ 3, 4 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Kraftfahrtversicherung.

Symbolfoto: vladacanon / Bigstock

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für das auf ihn zugelassene, seinem Sohn, dem Zeugen …, zur dauerhaften Benutzung überlassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … eine Kraftfahrtversicherung, bestehend aus einer Haftpflichtversicherung und einer Fahrzeug-Vollkaskoversicherung, Versicherungsschein Nr. … (Anlagenkonvolut „Vertragsunterlagen“, gelber Hefter). Bestandteil des Vertrages waren die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, Stand: 1. Januar 2011 (AKB).

Am 24. Januar 2013 verunfallte der Sohn des Klägers gegen 3h00 Uhr nachts im Bereich der Einmündung …/ …-Straße in …. Aus Umständen, die zwischen den Parteien streitig sind, kam er mit dem versicherten Fahrzeug in einer Rechtskurve vor der Einmündung, an welcher er Vorfahrt zu gewähren hatte, von der Fahrbahn ab, wobei er drei Betonpoller umriss und das Fahrzeug sich überschlug. Der Zeuge war zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert. Nach einem Gutachten des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf belief sich die Blutalkoholkonzentration des Zeugen im Entnahmezeitpunkt um 5h05 Uhr im Mittelwert auf 1,12 Promille (Bl. 10 GA = 14 EA). Das versicherte Fahrzeug wurde bei dem Unfall schwer beschädigt. Ausweislich eines Gutachtens der … vom 28. Januar 2013 (Bl. 7 GA) belaufen sich die notwendigen Reparaturkosten auf 22.373,77 Euro (netto), der Wiederbeschaffungswert auf 14.731,71 Euro (netto), der Restwert auf 3.666,- Euro. Die Beklagte entzog dem Sohn des Klägers den Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung bis zu einem Betrag von 5.000,- Euro (Bl. 9 GA). Leistungen aus der Fahrzeug-Kaskoversicherung lehnte sie ab.

Der Kläger behauptet, sein Sohn, der in einem Sternelokal in … im Service arbeite und hierbei vielmals Gelegen[…]


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