Erstattung der wirtschaftlichen Folgen
OLG Dresden – Az.: 4 W 397/20 – Beschluss vom 08.06.2020
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 4.5.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage aus einem Gruppenversicherungsvertrag zwischen der S… B… und der Antragsgegnerin, dem er bei Abschluss eines Kfz-Darlehensvertrages beigetreten ist. Am 5.11.2016 kam es zu einem Unfall des versicherten Fahrzeugs, der unstreitig zu einem wirtschaftlichen Totalschaden geführt hat. Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage ihrer Versicherungsbedingungen eine Zahlung in Höhe von 4400,- € direkt an den Antragsteller geleistet. Der Antragsteller meint, sie sei ihm darüber hinaus zur Erstattung des gesamten Unfallschadens in Höhe von weiteren 34.223,- € verpflichtet. Er sei zu dessen gerichtlicher Geltendmachung auch aktivlegitimiert, weil die Bank ein weiteres Vorgehen gegen die Antragsgegnerin ablehne. Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es fehle an der gebotenen Ermächtigung zur Klagerhebung durch den Rechteinhaber, den bei einer Auslegung des Versicherungsvertrages geschuldeten Betrag habe die Antragsgegnerin überdies bereits beglichen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Für die beabsichtigte Klage besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
1. Das Landgericht hat zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Restschuldgruppenversicherungsvertrag um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt und der Antragsteller als versicherte Person im Sinne des § 43 VVG anzusehen ist. Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt jedoch nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer, d.h. vorliegend die darlehensgewährende S… B…, im eigenen Namen ein fremdes Interesse versichert. Hieran bestehen jedoch Zweifel, weil von der Restschuldgruppenversicherung vorwiegend das Kreditinstitut als Darlehensgeber profitiert, das sich durch die Versicherung gegen den Ausfall des eigenen Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen den Kreditnehmer absichert. Die Bank als Darlehensgeber und gleichzeitig Versicherungsnehmer der Restschuldversicherung will kein Interesse der versicherten Person versichern; die Verträge dienen vielmehr allein der Absicherung der Kreditverträge und werden auch nur im Zusammenhang mit diesen abgeschlossen. Bei der hier vorliegenden Gruppe[…]