LG Stuttgart – Az.: 13 S 205/13 – Urteil vom 04.06.2014 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 18.11.2013 – Az. 45 C 589/13 – abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.117,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2010 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Berufungsstreitwert: 787 Euro.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt mit der Klage aus abgetretenem Recht nach erfolgter Teilzahlung den Ersatz weiterer Mietwagenkosten nach einem Unfall, welchen ein Versicherter der Beklagten verursachte. Das Amtsgericht hat der Klage nur zu einem kleinen Teil statt gegeben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Auf die Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a, 542, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung der Klägerin hat Erfolg. 1. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein weiterer Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gem. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 398 BGB in Höhe von 1.117,20 Euro zu. Der Anspruch der Klägerin ist in Höhe von weiteren 1.117,20 Euro begründet, nachdem die Beklagte vorgerichtlich an die Klägerin bereits 952 Euro bezahlt hat. a) Unstreitig ist, dass der bei der Beklagten Versicherte den Unfall vom 07.12.2009 allein verschuldete. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Geschädigte, der seinen Anspruch an die Klägerin abtrat, ein Mietfahrzeug für 14 Tage benötigte und darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der Zustellungskosten und die Kosten für einen Zusatzfahrer habe (Urteil des Amtsgerichts Seite 4; Bl. 166 d. A.). Diese Feststellungen sind rechtskräftig. b) Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.117,20 Euro. Die Geschädigte durfte als Ersatz unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009 und unter Annahme der Mietwagenklasse 7 einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.069,20 Euro verlangen. Nach Abzug der außergerichtlich bereits bezahlten 952 Euro besteht der Anspruch in Höhe der Klagforderung. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs kann der Geschädigte grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen (BGH NJW 2008, 1519). Zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten können nach § 287 ZPO Listen oder Tabellen herangezogen werden (BGH NJW-RR 2010, 1251). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens gem. § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln kann (BGH VersR 2010, 1054; VersR 2006, 986; VersR 2007, 516; VersR 2007, 1144; VersR 2008, 1370). Anders als die Beklagte meint, ist das Berufungsgericht nicht an die vom Amtsgericht gem. § 287 ZPO vorgenommene Schätzung gebunden….