AG Lübben – Az.: 20 C 178/17 – Urteil vom 19.06.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 486,21 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch auf Ersatz von Wildschaden für den Winter des Jahres 2016/17 in Höhe der begehrten 486,21 €.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Gerichts ein derartiger Schaden durch Wildverbiss nicht entstanden.
I.
Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt:
A) Die Notfrist gem. § 53 JagdGBbg ist eingehalten.
B) Die Anmeldefrist gem. § 46 JagdGBbg, § 34 BJagdG ist ebenfalls eingehalten: Abweichend von der Wochenfrist regelt § 34 S 2 BJagdG, dass Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zweimal im Jahr jeweils zum 1. Mai (Winterschäden) oder 1. Oktober (Sommerschäden angemeldet werden können. Auf diese Regelung stellt der Wildschadensschätzer ab. Zwar enthält § 46 des LJagdG keine dahingehende Regelung; § 46 dürfte aber nicht abschließend auszulegen sein, weil auch die Kompetenz des Landesgesetzgebers fehlt, § 34 BJagdG einengend zu regeln, § 35 BJagdG. Demgemäß erfolgte die Anmeldung rechtzeitig.
C) Weil die Wochenfrist des § 34 S. 1 BJagdG nicht gilt, ist auch die gesetzliche Intention, nämlich die Abgrenzungsfunktion von Alt- und Neuschäden (dazu u.a. das hergereichte Urteil LG FFO v. 16.03.2017 – nicht maßgeblich. Zur Substantiierung des Schadensbildes gem. §§ 29, 31 BJagdG, 249 BGB reicht daher die Bezugnahme auf das Gutachten v. 20.05.2017 und die dortigen Ausführungen zu I.+II. aus. Zur Substantiierung der Schadenshöhe gem. §§ 29, 31 BJagdG, 249 BGB reichen die dortigen Ausführungen zu III. in Verbindung mit der Schadensberechnung lt. Anlagen des Gutachtens aus. Damit, das nach dem Verfahren des Deutschen Forstwirtschaftsrates begutachtet werden soll, hatten sich beide Seiten einverstanden erklärt.
II.
Gem. § 29 I S. 1 BJagdG kann der Geschädigte von der Jagdgenossenschaft einen entstandenen Wildschaden ersetzt verlangen. Das Wildschadensgutachten vom 20.05.2017 entspricht insoweit zwar den formalen Vorgaben gem. § 51 I LJagdG. Abweichend von den dort tabellarisch angegeben Summen ist ein ersatzfähiger Schaden gem. § 249 BGB jedoch im Ergebnis nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen D. und seinen Erläuterungen zum schriftlichen Gutachten gar nicht entst[…]