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Fahrradfahrerunfall – kein Fahrradhelm und Mitverschulden

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Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 4 U 80/07
Urteil vom 09.10.2008

Das fehlende Tragen eines Fahrradhelms begründet erst dann mit den Mitverschuldensvorwurf gemäß § 254 BGB, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht.
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2007 für Recht erkannt
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.1.2007 – 3 O 397/05 – mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagten weiterhin verurteilt werden, als Gesamtschuldner die Klägerin von den vorgerichtlichen Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 594,73 EUR freizustellen. Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1) als Fahrerin und Halterin des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs der Marke Peugeot 206, amtliches Kennzeichen XXX, aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.5.2005 in V. ereignete, auf Feststellung der Einstandspflicht in Anspruch.

Die Klägerin befuhr zwischen 13 und 14 Uhr mit ihrem Fahrrad die H.straße in Richtung K.- J.-Straße. In der Straße parkten in Parkbuchten am rechten Fahrbahnrand mehrere Fahrzeuge, unter ihnen auch das Fahrzeug der Beklagten zu 1). Diese hatte ihren Pkw gerade dort abgestellt. Als die Klägerin die ersten parkenden Autos passierte und sich in Höhe des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) befand, fuhr sie gegen die von der Beklagten zu 1) geöffnete Fahre[…]


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