AG Berlin-Mitte, Az.: 22 C 23/16, Urteil vom 15.11.2016
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 11. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 4.1:
„Die von der Verwalterin vorgelegte Jahresabrechnung 2015, bestehend aus Gesamtabrechnung und Einzelabrechnung, wird bestätigt. Die Ausgewiesenenbeträge sind von den Wohnungseigentümern bis zum 10. Juni 2016 auf das Gemeinschaftskonto zu zahlen. Soweit die Wohnungseigentümer am Lastschriftverfahren teilnehmen, da erfolgte Einzug der Beträge ab der 23. Kalenderwoche. Die Guthabenbeträge werden den Wohnungseigentümern ab der 23. Kalenderwoche rücküberwiesen.”
wird für ungültig erklärt.
2. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 11. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 4,2:
„Dem Verwaltungsbeirat wird für das Wirtschaftsjahr 2015 Entlastung erteilt.”
wird für ungültig erklärt.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … in 10178 Berlin. Die Kläger sind Eigentümer der Einheit Nr. 3, der 25/1.000 Miteigentumsanteile zustehen.
Am 11. Mai 2016 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der über die Jahresabrechnung 2015 sowie die Entlastung des Beirats entschieden wurde.
Foto: Rawpixel.com/BigstockDabei wurden die im Tenor genannten Beschlüsse gefasst. Wegen der Jahresgesamtabrechnung und der den Klägern erteilten Jahreseinzelabrechnung wird auf die als Anlage K5 (Bl. 30 ff d.A.) eingereichte Kopie verwiesen.
Die Klägerin haben diese beiden Beschlüssen mit einer am 7. Juni 2016 gefaxten Klageschrift angefochten und zugleich und in einem weiteren Schriftsatz vom 11. Juli 2016, der am gleichen Tage gefaxt wurde, begründet.
Die Kläger rügen, dass in der Jahresgesamtabrechnung die Gesamtzahlung der Eigentümer mit 102,525,00 € angegeben werde, während in dem „Status Bankkonten und Rücklagenkonto 2015” Zahlungseingänge von insgesamt 107.969,68 € genannt werden. Auch wenn in dem Status eine Aufgliederung der Eingä[…]