Bundesarbeitsgericht
Az.:10 AZR 575/98
Urteil vom 7. Juli 1999
Kurz:
An einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung fehlt es, wenn der Revisionskläger lediglich rügt, das angefochtene Urteil „berücksichtige nicht die allgemeinen Regelungen des Europäischen Arbeitsrechts“.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte Verpflichtungen aus den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes unterworfen ist.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (im folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte, die einen Betrieb unterhält, der Rohrleitungs-, Erd-, Tief- und Straßenbauarbeiten sowie Horizontalbohrungen und Durchörterungen durchführt, ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Sie hatte der ZVK mit Schreiben vom 17.10.1995 mitgeteilt, sie kündige ihre Mitgliedschaft in der ZVK zum 31.12.1995. Die ZVK nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Sozialkassenbeiträge für April und Mai 1996 in Höhe von 64.398,18 DM sowie auf Auskunftserteilung für den Zeitraum Juni 1996 bis Januar 1997 in Anspruch.
Die ZVK hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. ihr auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsverscherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (bis 31.12.1991) bzw. ab dem 01.01.1992 nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VI. Buch (SGB VI) über die gesetzliche Rentenversicherung arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Juni 1996 bis Januar 1997 in ihrem Betrieb beschäftigt worden seien sowie in welcher Höhe die Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den jeweils genannten Monaten angefallen seien;
2. für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt werde, an sie eine Entschädigungssumme in Höhe von 248.000,- DM zu zahlen;
3. an sie 64.398,18 DM zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mi[…]