Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 7 Ga 103/01
Verkündet am 20.06.2001
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 7 auf die mündliche Verhandlung vom 20.06.2001 für Recht erkannt:
1. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den Verfügungskläger für die Zeit vom 02. Juli 2001 bis zum 27. Juli 2001 Erholungsurlaub zu gewähren.
2. Die Verfügungsbeklagte hat. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf DM 3.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Mit seiner Antragsschrift vom 15. Juni 2001, bei Gericht am 15. Juni 2001 eingegangen, begehrt der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten aufzugeben, ihm für die Zeit vom 25.06. bis 27.07.2001 Erholungsurlaub zu gewähren.
Der Verfügungskläger trägt vor, ihm sei von der Verfügungsbeklagten seit seinem Beschäftigungsbeginn jeweils in den Sommerferien fünf Wochen Urlaub gewährt worden, damit er mit seiner Familie in seinem Heimatland Portugal Urlaub machen konnte. Er ist der Meinung, dass weder dringende betriebliche Belange noch Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer seinem Urlaubswunsch entgegenstünden.
Der Verfügungskläger beantragt, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, dem Verfügungskläger für die Zeit vom 25.06.2001 bis zum 27.07.2001 Erholungsurlaub zu gewähren.
Die Verfügungsbeklagte hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag ist insoweit begründet, als die Verfügungsbeklagte zu verurteilen war, dem Verfügungskläger für die Zeit vom 02. Juli 2001 bis zum 27. Juli 2001 Erholungsurlaub zu gewähren.
Gemäß § 7 Abs. 1 BUrIG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die untersozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Nach § 7 Abs. 2 BUrIG ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren.
Bei einer Abwägung der Interessen des Verfügungsklägers un[…]