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Verkehrsunfall – Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen?

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AG Duisburg
Az: 35 C 2226/05
Urteil vom 06.07.2005

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Duisburg gemäß § 495 a ZPO im schriftlichen Verfahren nach dem Stand der Akten vom 22. Juni 2005 für Recht erkannt:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44,89 EUR – (vierundvierzig 89/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit 26.02.2005 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

II. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Berufung wird zugelassen.
TATBESTAND UND ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Kläger war am 20.01.2005 mit seinem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen XXX in einen Verkehrsunfall in Duisburg-Rheinhausen verwickelt. Diesen Unfall hatte XXX schuldhaft mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX verursacht. XXX hat dieses Fahrzeug beim Beklagten haftpflichtversichert. Die Beklagte hat die Unfallschäden des Klägers weitestgehend ersetzt.

Streit zwischen den Parteien besteht lediglich darüber, in welcher Höhe vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren erstattungsfähig sind. Der Kläger fordert eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG, während der Beklagte nur eine 0,9 Geschäftsgebühr für gerechtfertigt hält.

Der Kläger berechnet seine Forderung wie folgt:

Gegenstandswert: 899,90 EUR –
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG 84,50 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 16,90 EUR
101,40 EUR
16 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 16,22 EUR
117,62 EUR.

Der Beklagte zahlte hierauf 81,43 EUR. Den Differenzbetrag von 36,19 EUR macht der Kläger mit der Klage geltend.

Weiterhin verlangt er weitere 8,70 EUR als Geschäftsgebühr für die Geltendmachung des Betrages von 36,19 EUR.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. an den Kläger 36,19 EUR nebst Zinsen von 5 %-Punkten über den Basiszins seit 26.05.2005 zu zahlen;

2. an den Kläger weitere 8,70 EUR nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit 26.05.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage ist begründet.

Gemäß den §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 1 und 3 des Pflichtversicherungsgesetzes hat der Beklagte dem Kläger 36,19 EUR zu zahlen.

Eine 1,3 Geschäftsgebühr ist gerechtfertigt. Es ist anerkannt, dass eine 1,3 Geschäftsgebühr bei einer durchschnittlichen Angelegenheit geltend gemacht werden kann.

Auch wenn die […]


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