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LG Rostock – Az.: 1 U 130/16 – Urteil vom 26.09.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 28.10.2016, Az. 9 O 88/15 (1), abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 28.06.2014 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von ihr gemäß ihrer Abrechnungsauskunft vom 06.08.2014 (GA 41f./I) einbehaltener Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 73.061,09 € und Entgelts für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 200,00 € nach Widerruf zweier am 02.07.2007 geschlossener Darlehensverträge zur Darlehensnummer … (GA 27ff./I) und zur Darlehensnummer … (GA 23ff./I).

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der in erster Instanz gestellten Parteianträge wird auf den Tatbestand im Urteil des Landgerichts Rostock vom 28.10.2016 (GA 127ff./II) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, durch den vom Kläger am 10.06.2014 erklärten Widerruf seien die Darlehensverträge nicht in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden, da die in der Widerrufsbelehrung genannte Frist von 2 Wochen zur Ausübung des Widerrufs abgelaufen sei. Es handele sich um ein dem Kläger vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht, sodass die Belehrung hierüber nicht an den gesetzlichen Bestimmungen für einen Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 488ff. BGB) zu messen sei. Der Kläger habe die Darlehensverträge nicht als Verbraucher abgeschlossen. Es handele sich nicht um eine private, sondern um eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung. Der Kläger sei bei Abschluss der Darlehensverträge nicht nur Eigentümer der finanzierten Immobilie S… … in R…, die 4 Wohnungen, von denen der Kläger eine selbst benutze, und 5 Büroeinheiten umfasse, gewesen, sondern auch bereits Eigentümer eines Mehrfam[…]


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