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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren wegen Verstoß gegen Leinenzwang

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Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 1 Ss Rs 70/11 (257) –  Beschluss vom 10.01.2012

Das Urteil des Amtsgerichts Mühlhausen vom 15.03.2011 wird aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.

Dem Betroffenen wird vorgeworfen, er habe entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBVO) der Stadt Mühlhausen seinen Hund am 01.07.2010 in Mühlhausen, Hirschgraben in Richtung Blobach, wiederholt unangeleint herumlaufen lassen.

§ 29 Abs. 1 Nr. 2 OBVO lautet:

„Hunde dürfen nicht frei herumlaufen. Sie müssen von den Haltern in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden, ausgenommen sind großflächig unbebaute Gebiete, bei denen eine Gefährdung und Belästigung Dritter ausgeschlossen ist…“

Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wurde durch Bußgeldbescheid der Stadt Mühlhausen vom 27.08.2010 gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 80,- € festgesetzt.

Auf seinen hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht Mühlhausen den Betroffenen am 15.03.2011 in Übereinstimmung mit dem Bußgeldbescheid verurteilt, wobei sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gründen des Urteils ergibt, dass das Amtsgericht von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen ist.

Gegen das in vollständig abgefasster Form wirksam erst am 08.05.2011 zugestellte Urteil hat der Verteidiger des Betroffenen am 22.03.2011 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diesen Antrag am 26.04.2011 mit der sachlichen Beanstandung der Rechtswidrigkeit der der Verurteilung zugrundeliegenden Vorschriften der OBVO begründet. Dabei hat er unter anderem beanstandet, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 OBVO mit Blick auf die in § 29 Abs. 1 Nr. 5 OBVOV getroffene Regelung unverhältnismäßig und unbestimmt sei, da dadurch eine ausnahmslose Anleinpflicht im Geltungsbereich der OBVO statuiert werde.

§ 29 Abs. 1 Nr. 5 OBVO lautet:

„im Innenstadtbereich (§ 4), in öffentlichen Anlagen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Volksfesten dürfen Hunde nur von aufsichtsfähigen Personen an der Leine geführt werden.“

Innenstadtbereich ist nach § 4 Satz 1 OBVO „das innerhalb der Stadtmauern liegende Gebiet“, wobei dessen Grenzen in § 4 Satz 2 OBVO unter Angabe von Straßennamen im Einzelnen bestimmt werden. Der Begriff der öffentlichen Anlagen ist in § 3 Abs. 3 OBVO wie folgt definiert:

„Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Veror[…]


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