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Rechtsanwälte Kotz GbR

Muss Arbeitgeber Mietkaution aufgrund Arbeitsvertrag zahlen, selbst wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde?

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 9 Ca 2651/01
Verkündet am 05.12.2001

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 9 auf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2001 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Vermieter der Klägerin, Herrn X als Mietbürgschaft einen Betrag von DM 4.050,– (i.W.: Viertausendfünfzig Deutsche Mark) zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 4.050,– festgesetzt.

Tatbestand:
Die in F wohnhafte Klägerin schloss am 03.05.2000 einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten. Auf dessen Inhalt, insbesondere dessen § 10 (BI. 6 bis 9 d. A.), wird Bezug genommen.
Die Klägerin trat am 01.07.2000 ihre Arbeit an. Am 20.07.2000 schloss sie einen Mietvertrag (Wortlaut BI. 10 bis 12 d. A.) und zog am 01.09.2000 in die Wohnung in ein. Am 17.10.2000 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 31.10.2000 (Kündigungsschreiben Bl. 13 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte noch keine Mietkaution an den Vermieter gezahlt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte trotz zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Mietkaution zu stellen habe. Die Zusage ist nach ihrer Auffassung einschränkungslos erteilt und nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft worden. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei – anders als im Hinblick auf die zugesagten Umzugskosten – keine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden.
Sie beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Vermieter der Klägerin, Herrn X einen Betrag von DM 4.050,00 zu zahlen, und zwar als Mietbürgschaft für die Mietwohnung S.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Zusage zugrunde liege, dass das Arbeitsverhältnis weiter bestehe. Nachdem das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit gekündigt worden sei, hätte die Klägerin die Kaution ohnehin wieder zurückgeben müssen, weshalb ihr nach § 242 BGB verwehrt sei, die Zahlung einer alsbald zurückzugewährenden Leistung zu verlangen. Es sei nicht mit dem Zweck der Regelung zu vereinbaren, dass die Beklagte trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses verp[…]


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