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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verdachtskündigung – Anforderungen an die Anhörung des Arbeitsnehmers

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 961/06
Urteil vom 13.03.2008

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. Mai 2006 - 2 Sa 71/05 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung.
Der Kläger trat 1999 als Sozialpädagoge in den Schuldienst der Beklagten. Zwischen dem 14. und 20. Juli 2003 ging bei der Beklagten eine Akte über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. Der Kläger wurde beschuldigt, in der Zeit vom 14. September 2001 bis 9. April 2003 in 11 Fällen an den Kraftfahrzeugen von zwei Kolleginnen Reifen zerstochen zu haben. Die Kolleginnen hatten sich zuvor kritisch über die Tätigkeit des Klägers geäußert. Auf ihre Strafanzeige hin installierte die Polizei eine Videoüberwachungsanlage. Die Kolleginnen gaben an, den Kläger in der Videoaufzeichnung zu erkennen. Ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 14. April 2003, der dem Kläger am 15. April 2003 ausgehändigt und vollstreckt worden war, benannte die Tatvorwürfe und die einzelnen Tattage.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2003 informierte die Beklagte den Kläger über ihre Kündigungsabsicht. Das Schreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Der Behörde ist von der Staatsanwaltschaft die Sie betreffende Ermittlungsakte zur Einsichtnahme zugeleitet worden. Sie stehen im Verdacht, in 8 Fällen mehrere Reifen des Fahrzeugs von Herrn B, des Ehemannes Ihrer früheren Kollegin Frau B, sowie in 3 Fällen Reifen des Fahrzeugs Ihrer früheren Kollegin Frau S zerstochen zu haben. Hinsichtlich des gegen Sie erhobenen Verdachts bezieht sich die Behörde auf den Inhalt der Ermittlungsakte.
Die Behörde erwägt, das Arbeitsverhältnis mit Ihnen fristlos, ggf. fristgerecht zu kündigen. Vorab gibt sie Ihnen Gelegenheit, sich schriftlich persönlich oder ggf. durch Ihren Anwalt zu dem gegen Sie erhobenen Verdacht bis zum 30.07.03 zu äußern. Sollten Sie im Hinblick auf die derzeitigen Sommerferien innerhalb dieses Zeitraums die Stellungnahme nicht abgeben können, […]


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