Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 15/19 Ca 1258/01
Verkündet am 09.07.2001
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 15 auf die mündliche Verhandlung vom 09.07.2001 durch für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 40.000,- festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war seit 16.03.1973 bei der früher firmierend „XY‘ mit einem zuletzt erzielten Bruttomonatseinkommen von DM 10.000,– beschäftigt. Die Arbeitgeberin beschäftigte mehr als fünf Arbeitnehmer.
Am 29.12.2000, einem Tag nach Umfirmierung in U, wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 25.01.2001, dem Kläger zugegangen am 29.01.2001, erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Hiergegen hat der Kläger mit am 16.02.2001 vorab per Fax eingegangener Klageschrift Klage erhoben. Die Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift laute „U vormals XY, gestzl. vertr. d.d.GF, geschäftsansässig ebenda, vertreten durch den Insolvenzverwalter.
Auf mit Terminsverfügung vom 01.03.2001 erfolgten Hinweis teilte der Kläger dann mit Schriftsatz vom 23.05.2001 mit, die Beklagtenbezeichnung müsse lauten: UÜP.
Er meint, die Parteibezeichnung könne berichtigt werden. Die Auslegung der Klageschrift ergebe, dass der Beklagte als Partei kraft Amtes Beklagter war und ist.
Der Kläger bestreitet Kündigungsgründe und vertritt die Auffassung, er könne jedenfalls bei der „XY“ (ebenfalls in Insolvenz) weiterbeschäftigt werden.
Er trägt vor, es liege ein Betriebsübergang vor.
Die U habe die Geschäfte der XY in so erheblichem Umfang übernommen, dass letztlich von einem Betriebsübergang auszugehen sei.