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Google Earth – Recht auf Verpixelung eines Grundstücks gegenüber Google

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LG Itzehoe – Az.: 10 O 84/20 – Urteil vom 11.06.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Befugnis der Beklagten, das im Eigentum der Ehefrau des Klägers stehende Hausgrundstück in ihren Online Diensten G. M. und G. E. abzubilden.

Der Kläger ist Geschäftsführer verschiedener Unternehmen im Bereich der Gemüseproduktion mit ca. 1.000 Mitarbeitern. Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks, im …. Der Kläger bewohnt das Hausgrundstück mit seiner Familie.

Die Beklagte bietet die G. Dienste für die Nutzer mit Sitz im … und in der … an. Bei G. M. handelt es sich um einen Online-Kartendienst, der für jedermann zugänglich ist. Dieser Dienst bietet eine sogenannte Satellitenansicht bei G. E. an. Über beide Dienste ist es möglich, Satellitenaufnahmen anzusehen. Beide Dienste ermöglichen eine Wiedergabe von Satellitenaufnahmen des klägerischen Grundstücks, welches aus einer Höhe von 15.000 Ft durch die Beklagte aufgenommen wurde. Insoweit wird auf die Anlage K2 verwiesen. In beiden Diensten erscheint durch die Adresseingabe das streitgegenständliche Grundstück im angezeigten Bildausschnitt. Im Rahmen der Suche mittels Adresseingabe befindet sich der rote Marker allerdings nicht direkt auf dem Grundstück des Klägers, sondern auf der Straße, bei der Eingabe der GPS Koordinaten (…) hingegen schon.

Die Luftbildaufnahme zeigt die Belegenheit und Größe des Wohnhauses, als auch verschiedene Facetten des Grundstücks (Grünflächen, Dachfläche, Terrasse, Garten).

Über die zu erkennenden Einzelheiten auf der Aufnahme (Gesamtgröße, Zugänge, eine weiße Sitzgruppe und den Pool des Klägers nebst Liegestühlen) streiten die Parteien.

Der Kläger forderte die Beklagte über das allgemeine Beschwerdetool auf, sein Grundstück bei G. M. und bei G. E. zu verpixeln bzw. unkenntlich zu machen. Zur Begründung bezieht er sich dabei auf die Möglichkeit der Unkenntlichmachung bei G. S. V., einem weiteren von der Beklagten angebotenen Dienst.

Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hat, ließ der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2019 abmahnen. Insoweit wird auf die Anlage K3 verwiesen. Die Beklagte begründete ihre ablehnende Haltung damit, dass in G. M. und G. E. nur Informationen und Bilder verwendet werden würden, die aus kommerziellen und öf[…]


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