AG Dortmund – Az.: 429 C 4306/11 – Urteil vom 20.09.2011 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt als Eigentümer des Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen … den Beklagten zu 1.) als Fahrer und Halter sowie die Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch, der sich am 05.01.2011 auf dem Parkplatz … Baumarkt in …, …, ereignet hat. Im Unfallzeitpunkt war der Pkw des Klägers rückwärts in einer Parkbox eingeparkt. Der Beklagte zu 1.) fuhr beim Ausparken rückwärts aus seiner Parkbox gegen den Frontbereich des klägerischen Pkw. Als der Kläger von seinen Einkäufen zurückkehrte, wartete der Beklagte zu 1.) bereits auf ihn, um den Unfall anzuzeigen. Der Kläger macht folgende Schäden geltend: 1. Reparaturkosten gem. Gutachten … v. 26.01.2011: 1.979,50 Euro netto 2. Gutachterkosten: 520,78 Euro 3. Unkostenpauschale: 25,00 Euro Gesamtschaden 2.525,28 Euro. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2,525,28 Euro sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 316,18 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2011 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten die Kausalität zwischen Schadensereignis und geltend gemachtem Fahrzeugschaden, Wie sich aus dem seitens des Klägers eingeholten Privatsachverständigengutachten … vom 28.10.2010 ergebe, habe das klägerische Fahrzeug in der Vergangenheit bereits einen erheblichen Vorschaden erlitten. Das Gutachten gehe von Reparaturkosten in Höhe von 11.839,- Euro aus. Zudem finde sich in den Ausführungen des Gutachters … der Hinweis auf einen Vorschaden am Stoßfänger vorn. Alles habe der Kläger im Hinblick auf das streitige Unfallgeschehen unerwähnt gelassen. Gegenüber dem Privatgutachter … habe der Kläger lediglich angegeben, dass sein Fahrzeug in jüngerer Vergangenheit bereits eine umfangreiche Teillackierung erhalten habe. Weitere Vorschäden habe der Kläger gegenüber dem Sachverständigenbüro … auf Nachfrage nicht eingeräumt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung sowie auf die Anlage zur Klageerwiderung (Bl. 48 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger habe den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweispflicht im Hinblick auf Vorschäden und deren Reparatur nicht genügt. Es würden jegliche detaillierten Angaben zu den einzelnen Reparaturschritten fehlen, weshalb Rückschlüsse auf den tatsächlichen unfallbedingten Reparaturaufwand sowie auf den Wiederbeschaffungswert nicht möglich seien. Es sei aber davon auszugehen, dass aufgrund des erheblichen Vorschadens der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Pkw beeinträchtigt worden sei. Aus den gleichen Gründen seien auch die Kosten des eingeholten Privatgutachtens nicht erstattungsfähig, da das Gutachten von falschen Voraussetzungen ausgehe und daher nicht verwertbar sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 823, 249 BGB, 9 Abs. 5 StVO, 7, 18 StVG, 115 VVG….