Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftsführer hat die Zuwiderhandlung gegen Verhaltensgebot persönlich zu vertreten

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Az.: 6 W 678/01
Beschluss vom 22.11.2001

In dem Verfahren hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde vom 29. 10. 2001 gegen den Beschluss des Landgerichts – 3. Kammer für Handelssachen – Gera vom 01.10. / 15.10.2001 ohne mündliche Verhandlung am 20.11.2001 b e s c h 1 o s s e n
1. Die sofortige Beschwere wird kostenfällig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in dem angefochtenen Beschluss ersatzweise verhängte Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr S.B., zu vollstrecken ist.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 13.000.- DM festgesetzt.

Gründe:
Es kann dahinstehen, ob die Behauptung der Beschwerdeführerin zutrifft, ihrem satzungsmäßigen Geschäftsführer sei die Existenz der Unterlassungsverfügung vom 10.10.2000 bis zur Einleitung des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht bekannt gewesen. Selbst wenn das so gewesen wäre – wogegen der Umstand spricht, dass nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunde der Geschäftsführer S die von Amts wegen erfolgte Zustellung einer Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 10.10.2000 entgegengenommen hat und dass, von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, die Verfügungsklägerin am 06.11.2000 den Unterlassungstitel der Beschwerdeführerin erneut hat zustellen lassen – würde dies nichts daran ändern, dass nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin selbst der Vollstreckungstitel, wenn nicht dem satzungsgemäßen Vertretungsorgan der Beschwerdeführerin, dann doch einem ihrer verantwortlichen Mitarbeiter, nämlich dem damaligen „faktischen Gesellschafter“ N bekannt gewesen ist. Auch diese Kenntnis muss die Beschwerdeführerin sich zurechnen lassen (vgl. BVerfGE 20, 323,332; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rn. 5), soweit es um Vollstreckungsmaßnahmen geht, welche nicht an einer Person, sondern am Gesellschaftsvermögen vollzogen werden. Dies ist bei der Zahlung eines Ordnungsgeldes der Fall.
Die für den Fall der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführerin zugleich angeordnete Ordnungshaft kann zwar nur gegen den satzungsmäßigen Geschäftsführer vollstreckt werden (Zöller/Stöber a.a.O. Rn. 6). Dies setzt wegen des § 890 ZPO zugrunde liegenden Verschuldensprinzips […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv