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Tritt ins Gesäß kein Mittel zum Ansporn

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LAG Düsseldorf
Az.: 12 (18) Sa 196/98
Verkündet am : 27.05.1998
Vorinstanz: ArbG Krefeld – Az.: 5 Ca 2508/97

Der Tritt ins Gesäß einer unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur betrieblichen Tätigkeit eines Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht. Mit diesem Leitsatz gab, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf einer Schmerzensgeldklage einer einer Verpackerin statt, die von ihrer Chefin mit einem Sicherheitsschuh getreten worden war, der mit Stahlkappen besetzt war. Die Folgen: ein Steißbeinbruch und eine sechswöchige Arbeitsunfähigkeit.

 

Das Gericht entschied, eine solche Behandlung sei nicht als „betriebliche Tätigkeit“ im Sinne des § 105 SGB VII, anzusehen, der einen Geldanspruch hätte ausschließen können. Wenn auch im Arbeitsleben gelegentlich die saloppe Äußerung zu hören sei, „man müßte den NN mal in den Hintern treten“, sei kein Vorgesetzter berechtigt, “ durch Handgreiflichkeiten einen untergebenen Mitarbeiter zu disziplinieren“.

 
Nachfolgend das Urteil:
 

In dem Rechtsstreit hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf für Recht erkannt:

 

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 23.01.1998 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin als Schmerzensgeld DM 3.000,- sowie weitere DM 29,50 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

 
Tatbestand:
 

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld.

 

Die am 27.09.1974 geborene Klägerin war für kurze Zeit als Verpackerin bei der Firma B. & H , V. , beschäftigt.

 

Am 05.03.1997 war sie in der Spätschicht eingesetzt und arbeitete mit der Maschinenführerin, der Zeugin T. , und einer weiteren Verpackerin an der Maschine 12. An der benachbarten Maschine arbeiteten die Kolleginnen K. und S. Etwa gegen 16:30 Uhr hielt sich auch die Beklagte, zu diesem Zeitpunkt Vorgesetzte in dem Bereich, bei K. und S. auf und scherzte mit ihnen. Die Klägerin wandte sich zu der Gruppe, drehte sich dann wieder um zu ihrer Maschine und bückte sich dort nach einer unter dem Förderband stehenden Kiste. Ob sie dann von der Beklagten, die – wie die anderen Arbeiterinnen – Sicherheitsschu[…]


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