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Fahrerlaubnisentziehung bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

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Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter: OLG Frankfurt hebt Milde des Amtsgerichts auf
In einem bemerkenswerten Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden, dass das Fahren eines E-Scooters im betrunkenen Zustand die Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs (Kfz) begründet. Das Hauptproblem in diesem Fall lag in der Frage, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bestimmung einer Sperrfrist für deren Neuerteilung zwingend erforderlich sind, wenn jemand betrunken einen E-Scooter fährt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ss 276/22 >>>

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Revision der Amtsanwaltschaft erfolgreich
Betrunken auf dem E-Scooter: OLG Frankfurt erhebt strengere Konsequenzen – Ungeeignetheit zum Führen von Kfz und Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis unter dem Scheinwerfer. (Symbolfoto: aslysun /Shutterstock.com)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten zuvor wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot verurteilt, jedoch von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Die Amtsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Revision ein, insbesondere weil das Amtsgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis und die damit verbundene Sperrfrist nicht angeordnet hatte. Das OLG Frankfurt gab der Amtsanwaltschaft Recht und hob den entsprechenden Teil des Urteils des Amtsgerichts auf.
Gesetzliche Regelungen und ihre Auslegung
Das Amtsgericht hatte argumentiert, dass es sich nicht um einen „Regelfall“ der Trunkenheitsfahrt handele, da der Angeklagte einen E-Scooter und nicht ein Auto gefahren hatte. Das OLG Frankfurt stellte jedoch klar, dass nach dem Gesetz die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend anzuordnen ist, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ein Ermessen des Tatrichters besteht nicht.
Regelvermutung der Ungeeignetheit
Das OLG Frankfurt betonte, dass die Begehung einer Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) eine Regelvermutung für die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kfz begründet. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden. Das Amtsgericht hatte keine solchen Ausnahmefälle dargelegt, die die Annah[…]


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