Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
Az: 5 Sa 1591/00
Verkündet am: 31.07.2001
Vorinstanz: ArbG Mainz – Az.: 2 Ca 3654/99 MZ
In dem Rechtsstreit hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.2001 Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird die im Urteil des ArbG Mainz vom 25.10.2000 – 2 Ca 3654/99 – enthaltene Kostenentscheidung wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreites fallen der Klägerin zu 1/4 und dem Beklagten zu 3/4 zur Last.
II. Der Streitwert des Berufungsverfahrens nach Erlass des Teilurteils vom 24.04.2001 – 5 Sa 1591/00 – wird mit der Maßgabe auf DM 1.000,00 festgesetzt, dass die Beweisgebühr aus einem Wert von lediglich DM 895,00 und die Gebühr für den Teilvergleich vom 03.07.2001 aus einem Wert von DM 995,00 zu berechnen ist.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Das nach Erlass des Teilurteils vom 24.04.2001 – 5 Sa 1591/00 – fortgesetzte Berufungsverfahren bezog sich (zunächst) auf den Antrag des Beklagten, der auf der Seite 7, dort unter Ziffer 2), des Urteils vom 24.04.2001 – 5 Sa 1591/00 – festgehalten ist (= Bl. 263 d. A.).
Im (weiteren) Berufungsverhandlungstermin vom 03.07.2001 beantragte der Beklagte (widerklagend), das Urteil des ArbG Mainz vom 25.10.2000 – 2 Ca 3654/99 – abzuändern und die Klägerin zu verurteilen, sämtliche in deren Besitz befindliche Unterlagen des Berufungsklägers bestehend aus: Original-Rechnungsordner mit Leistungsnachweisen der freiberuflichen Mitarbeiter K , G und der Klägerin sowie (mit) Rechnungen der Klägerin und Berufungsbeklagten und (des) Herrn G sowie (des) Herrn K sowie Seminarunterlagen des Deutschen Steuerberaterverbandes zu dem Thema prüfungspflichtige Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (und) zu dem Rechtsgebiet Scheinselbständigkeit an den Berufungskläger herauszugeben.
Die Klägerin beantragte, die Berufung des Beklagten auch insoweit zurückzuweisen.
Im Übrigen nahm der Beklagte die Widerklage mit dem weitergehenden Herausgabeantrag zurück.
Wegen des Verbleibs des „Rechnungsordners“ (- Inhalt u.a.: Rechnungen der Klägerin -) führ[…]