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WEG – Unterlassung der Nutzung eines Ausstiegsbauwerks auf dem Dach

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AG Hamburg-St.Georg – Az.: 980a C 44/21 – Urteil vom 19.08.2022
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Pflicht der Beklagten zur Unterlassung der Nutzung eines Ausstiegsbauwerks auf dem Dach als weitere Dachterrasse und zur Beseitigung einer Stahltreppe.

Die Beklagte ist Mitglied der Klägerin und Eigentümerin der Wohnung Nr. 12 im DG des Hauses. Nach Ziff. IV. der Teilungserklärung (TE) in der urspr. Fassung („Sondernutzungsrechte“) stand „dem jeweiligen Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 12 (…) das alleinige Sondernutzungsrecht an der in der ANLAGE 4 mit Nr. 12 und schraffierten Dachfläche zu.“ Diese Regelung wurde mit notarieller Erklärung vom 20.08.2002 unter Ziff. IV. wie folgt geändert. „Dem Sondernutzungsberechtigten gem. Abschnitt IV der TE vom 30.05.2002 (…) als Sondernutzungsrecht zugewiesenen Dachflächen werden erweitert. (…) b) Dem jeweiligen Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 12 steht das alleinige Sondernutzungsrecht an der in der ANLAGE 1 zu dieser Urkunde mit Nr. 12 bezeichneten und schraffierten Dachfläche zu.“

In Ziff. XII. TE („Errichtung von Dachterrassen“) heißt es weiter: „Die jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit ( … ) Nr. 12 bezeichneten Wohnungseigentumsrechte, denen jeweils ein Sondernutzungsrecht an der Dachfläche gem. IV (…) dieser Urkunde zusteht, sind berechtigt, auf eigene Kosten Dachterrassen zu errichten und durch Schaffung von direkten Zugängen mit den Räumen des jeweils darunterliegenden Sondereigentums zu verbinden. (…)“

Auf dem Dach des Hauses – oberhalb der Wohnung Nr. 12 und mit dieser verbunden – befindet sich ein so genanntes Ausstiegsbauwerk, also ein überdachter und mit (verglasten) Seitenwänden versehener Raumkörper. Dessen Dach ist seitlich mit einem umlaufenden Geländer versehen mit Ausnahme einer Aussparung, die den Zutritt dorthin ermöglicht und zu dem – auf dem Hausdach stehend und mit etwa 45° angewinkelt – eine Treppe mit mehreren Stufen und Handlauf führt; verlegte Holzbohlen ermöglichen dort einen Aufenthalt. Vormals erfolgte der Zutritt nach oben durch eine senkrechte Feuerleiter. (…)

Die Errichtung des so genannten Ausstiegsbauwerks war vom Bezirksamt mit Bescheid vom 09.03.2005 genehmigt worden. Erstmals Ende 2007 beantragte die Beklagte die „Errichtung einer Dachterrasse“ auf dem Ausstiegsbauwerk im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Nach einer Besichtigung der Örtlichkeiten erteilte das Fachamt für Bauprüfung des Bezirksamtes der Beklagten unter dem 08.07.2008 einen ablehnenden Bescheid. Mit weiter[…]


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