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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstückskaufvertrag – arglistiges Verschweigen fehlender Standsicherheit einer Stützmauer

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Stützmauer bricht ein: Käufer erhalten Kaufpreisminderung
In der Welt des Immobilienrechts sind Transaktionen wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken alltäglich und doch können sie mit komplexen Herausforderungen verbunden sein. Eine häufige Streitfrage stellt sich beim Vorhandensein von Mängeln, die möglicherweise die Nutzung des erworbenen Grundstücks beeinträchtigen. Insbesondere das arglistige Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer, wie etwa die fehlende Standsicherheit von Bauwerken, führt regelmäßig zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Die Sachlage wird dadurch verkompliziert, dass sowohl Käufer als auch Verkäufer in der Regel auf umfangreiche Rechte und Pflichten zurückgreifen können, die im Baurecht verankert sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 84/13 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat im Fall des arglistigen Verschweigens der fehlenden Standsicherheit einer Stützmauer im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages geurteilt. Der Verkäufer zu 1 wird zu weiteren Zahlungen verurteilt, während die Klage gegen die Verkäuferin zu 2 abgewiesen wird, da ihr keine Arglist nachgewiesen werden konnte.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Verurteilung des Verkäufers zu 1: Er muss zusätzlich zum erstinstanzlich anerkannten Betrag weitere 4.643,25 Euro zahlen.
Klage gegen Verkäuferin zu 2 abgewiesen: Ihr konnte keine Arglist nachgewiesen werden.
Kostenverteilung: Die Kläger und der Verkäufer zu 1 tragen die Kosten der ersten Instanz jeweils zur Hälfte, während im Berufungsverfahren die Kläger 24 % und der Verkäufer zu 1 76 % der Kosten tragen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Revision zugelassen: Nur hinsichtlich der Klage gegen die Verkäuferin zu 2.
Arglistiges Verschweigen: Der Verkäufer zu 1 wusste von der fehlenden Standsicherheit der Mauer und hat dies arglistig verschwiegen.
Kein Haftungsausschluss für Verkäuferin zu 2: Sie hatte keine Kenntnis von der fehlenden Standsicherheit und konnte daher nicht für Arglist haftbar gemacht werden.
Schadensersatzanspruch: Die Kläger haben einen te[…]


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