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Führerscheinentzug als fristloser Kündigungsgrund

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 6 (7) Sa 1455/98
Verkündet am: 20.05.99
Vorinstanz: AG Koblenz – Az.: 10 Ca 1719/98

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 20.05.99

durch  für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.10.1998 – AZ: 10 Ca 1719/98 ‑wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die ordentliche Kündigung vom 02.06.1998 und eine weitere außerordentliche vom 14.10.1998 das Arbeitsverhältnis der Parteien, in dessen Rahmen der Kläger auf der Grundlage des Vertrages vom 25.04.1995 (Bl. 3-8 d.A.) als technischer Betriebsleiter beschäftigt war, beendet haben.

Der Kläger hat wegen eines alkoholbedingten Straßenverkehrsdeliktes Ende 1996 die Fahrerlaubnis verloren und ist bis zur Verhandlung vor der Berufungskammer nicht wieder in dem Besitz eines solchen gelangt.

Zu den vertragsgemäßen Aufgaben des Klägers sieht § 1 Abs. 1 des Anstellungsvertrages folgendes vor:

Herr L wird als Techn. Betriebsleiter im Kieswerk K – Quarzwerke eingesetzt. Die Firma behält sich den Einsatz in weiteren Bereichen und Betriebsteilen der Firmengruppe Mohr vor.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

Planung, Organisation und Überwachung des Kiesabbaus in den firmeneigenen Gruben, der Kiesaufbereitung, der Kieslagerung, der Rekultivierung der ausgebeuteten Flächen sowie dem Anlegen, dem Betrieb und der Rekultivierung der Klärteiche entsprechend den behördlichen und vertraglichen Auflagen und Richtlinien.

Diese Aufgaben enthalten auch den Einsatz und die Überwachung des gewerblichen Personals sowie die Organisation und Überwachung der Instandhaltung und Wartung der gesamten Maschinen- und Geräteparks. Des weiteren gehört die mündliche und schriftliche Kommunikation mit Behörden, Firmen und Institutionen in Abstimmung mit der Geschäftsleitung zu seinen Aufgaben, soweit dies den technischen Ablauf des Werkes betrifft. Weiterhin gehört die Erstellung von Abbauplänen nach bergrechtlichen und einschlägigen technischen Vorschriften zu den Aufgaben von Herrn L . Weitere Einzelheiten ergeben sich aus einer besonderen Arbeitsanweisung.

Unstreitig gehörte es weiterhin zu den Arbeitsaufgaben des Klägers, einen Firmenwagen zu fahren, wobei die[…]


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