Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Testamentsauslegung – Bestimmung Vorerbschaft und Nacherbschaft

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 211/17 – Beschluss vom 21.03.2018

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1.
Gründe
I.

Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann die gemeinschaftlichen Testamente vom 15. Januar 1982 und vom 12. Juli 1989 errichtet. In dem zweiten Testament erklärten die Eheleute, frühere Verfügungen zu widerrufen, und setzten sich wechselseitig zu Alleinerben ein; als Schlusserben benannten sie den Beteiligten zu 3, ihren Sohn. Weiter verfügten sie, dass der jeweils überlebende Ehegatte zu Änderungen des Testaments berechtigt sei. Ferner ordneten sie die Testamentsvollstreckung an.

Der Beteiligte zu 2 ist der Sohn des Beteiligten zu 3; die Ehe mit der Mutter des Beteiligten zu 2 wurde im Jahr 1990 geschieden. Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter des Beteiligten zu 3 aus einer im Jahr 1993/1994 beendeten nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft.

Noch zu Lebzeiten veräußerte der Ehemann der Erblasserin das von ihm betriebene Unternehmen, eine Spedition in Neuss. Nach seinem Tod im Jahr 1991 erwarb die Erblasserin mit Mitteln aus dem Nachlass ihres Ehemannes verschiedene Immobilien; zwei dieser Immobilien schenkte sie dem Beteiligten zu 3.

Am 01. September 2009 errichtete die Erblasserin ein Einzeltestament, in welchem sie auszugsweise wie folgt verfügte:

„… und bestimme hiermit als meinen letzten Willen unseren gemeinsamen Sohn … zu meinem Alleinerben.“

In dem folgenden Absatz ordnete sie die Testamentsvollstreckung durch den Wirtschaftsprüfer, der zunächst für beide Eheleute und später allein für die Erblasserin, steuerlich beratend tätig war, ersatzweise durch einen anderen ebenfalls namentlich benannten Wirtschaftsprüfer aus demselben Büro, an.

Im Anschluss an die Verfügungen über die Testamentsvollstreckung hielt die Erblasserin folgendes fest:

„Geht mein Sohn eine erneute Ehe ein, ist Gütertrennung vertraglich zu vereinbaren, anderenfalls erhält er nur den Pflichtteil.

Nach seinem Ableben wird die Hinterlassenschaft aus meinem Erbe mit den Kindern A und B, seiner evtl. neuen Ehefrau aufgeteilt.

Bei B ist Nachweis der Abstammung zu erbringen.“

Bereits seit dem Jahr 2000 unterstützte der Beteiligte zu 3 die Erblasserin in deren Vermögensangelegenheiten. In diesem Zusammenhang erteilte die Erblasserin ihm auch eine Bankvollmacht. Ab den Jahren 2010/2011 war der Beteiligte zu 3 nicht mehr beruflich tätig und unterstützte die Erblasserin zusätzlich auc[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv