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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beschäftigungsverbot – schwangerschaftsbedingte Beschwerden

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ArbG Berlin
Az.: 28 Ca 10643/12
Urteil vom 31.08.2012

I. Wegen der Zahlung von 1.883,20 Euro (brutto) nebst anteiliger Verzugszinsen und wegen der Verdienstabrechnung für Juni 2012 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 941,60 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Der Wert der Streitgegenstände wird auf 1.341,60 Euro festgesetzt.

Tatbestand
Es geht um sogenannten „Mutterschutzlohn“ (§§ 11 Abs. 1 Satz 11, 3 Abs. 12 MuSchG) und (zusätzliches) Urlaubsgeld. – Vorgefallen ist dies:
I. Die (heute3) 38-jährige Klägerin steht seit September 1997 als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte4 mit ursprünglich 20 Wochenarbeitsstunden in den Diensten des Beklagten, der eine Anwalts- und Notariatskanzlei betreibt. Sie ist Mutter dreier Kinder und bezog zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, als einzige Mitarbeiterin des Beklagten bei 32 Wochenarbeitsstunden ein Monatsgehalt von 1.883,20 (brutto) entsprechend 1.334,29 Euro (netto). § 9 des nach Erscheinungsbild und Diktion vom Beklagten gestellten Arbeitsvertrages trifft folgende Bestimmungen:
㤠9 Urlaub
Die Arbeitnehmerin erhält kalenderjährlich einen Erholungsurlaub von 25 Arbeitstagen. Der Urlaub ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange einvernehmlich festzulegen.
Bei Urlaubsantritt erhält die Arbeitnehmerin ein zusätzliches Urlaubsgeld von in Höhe von 1/2 des vereinbarten Brutto-Monatsgehaltes“.
II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:
1. Am 9. Februar 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie im September 2012 ihr viertes Kind erwarte5. Daraufhin kam es am 10. Februar 2012 zu einem Gespräch zwischen den Parteien, dessen Stil, Inhalte und Verlauf keine der Parteien im Einzelnen unterbreitet hat. Allerdings legt der Beklagte dazu im Rechtsstreit6 mit Schriftsatz vom 29. August 20[…]


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