BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 7 AZR 700/06
Urteil vom 13.06.2007
Leitsätze:
1. Unterzeichnen die Arbeitsvertragsparteien nach Vertragsbeginn einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einer Befristung, die inhaltlich von einer vor Vertragsbeginn mündlich vereinbarten Befristung abweicht, enthält der schriftliche Arbeitsvertrag eine eigenständige Befristungsabrede, die dem Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG genügt.
2. Nach § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG darf die nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG vereinbarte Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in der Weiterbildung die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes nicht unterschreiten. Die Vorschrift lässt nach dem Ende eines dieser Bestimmung entsprechenden befristeten Arbeitsvertrags im Rahmen der Höchstbefristungsdauer des § 1 Abs. 3 Satz 1 ÄArbVtrG den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG mit demselben Weiterbildungsziel und demselben weiterbildenden Arzt zu. Die Laufzeit des weiteren befristeten Arbeitsvertrags kann in diesem Fall kürzer bemessen sein als die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes, wenn bei Vertragsschluss absehbar ist, dass der weiterzubildende Arzt das Weiterbildungsziel innerhalb der in Aussicht genommenen Vertragslaufzeit erreichen wird.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Mai 2006 - 19 Sa 2043/05 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 13. September 2005 - 5 (3) Ca 624/05 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 19. Februar 2005 geendet hat.
Der Kläger ist Arzt und war in der Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Mai 1998 als Assistenzarzt in der Weiterbildung in der neurochirurgischen Abteilung des von dem beklagten Verein betriebenen Krankenhauses beschäftigt. Weiterbildender Arzt war Dr. W, der über eine Weiterbildungsbefugnis für die Dauer von drei Jahren verfügt.
Im Oktober 2003 bewarb sich der Kläger erneu[…]