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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausschlussfrist/Verfallklausel in Arbeitsvertrag 

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LArbG Berlin-Brandenburg
Az.: 22 Sa 725/08
Urteil vom 23.01.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. 01. 2008 – 77 Ca 2687/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Urlaubsgeld für die Jahre 2005 und 2006.
2
Der Kläger ist seit dem 01.010.1998 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.10.1998 als Pflegehelfer bei der Beklagten beschäftigt. In der in Bezug genommenen Anlage zum Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise:
㤠23
Urlaubsgeld
Mit der Lohn-Gehaltsabrechnung für den Monat Juli eines Kalenderjahres wird ein Urlaubsgeld in Höhe von DM 600,– (Nichtvollbeschäftigte anteilig) gewährt.
Anspruchsvoraussetzungen:
Der Beschäftigte muß am 1. Juli im Arbeitsverhältnis stehen und seit dem 1. Januar ununterbrochen beschäftigt sein und mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge haben.
Ist Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht oder nicht in voller Höhe zustand, ist es in Höhe des überzahlten Betrages zurückzuzahlen. (…)
§ 18
Berechnung und Auszahlung der Bezüge
1. Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und spätestens am letzten Werktag eines jeden Monats für den laufenden Monat auf ein vom Beschäftigten eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. (…)
§ 33
Ausschlußfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen. (…)“
Am 24.09.2004 schlossen die P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG (P. S. AG) einen Manteltarifvertrag (MTV), der am 01.10.2004 in Kraft trat, einen ebenfalls am 01.10[…]


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