Haftpflichtversicherung: Leistungsfreiheit bei arglistigem Verhalten
Im vorliegenden Fall wurde der Versicherungsnehmer aufgrund arglistigen Verhaltens von der Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen, nachdem er trotz eines Unfalls und der daraus resultierenden Schadensersatzforderung seine Aufklärungspflichten vorsätzlich verletzt hatte. Das Landgericht Saarbrücken bestätigte die Leistungsfreiheit der Versicherung und wies die Berufung des Beklagten zurück, da er den Versicherer durch die Reparatur seines Fahrzeugs vor einem Sachverständigentermin bewusst über die Umstände des Unfalls im Unklaren gelassen hatte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das LG Saarbrücken bestätigte die Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer aufgrund dessen arglistigen Verhaltens nach einem Unfall.
Der Versicherungsnehmer hatte seine Aufklärungspflichten vorsätzlich verletzt, indem er sein Fahrzeug vor der Überprüfung durch einen Sachverständigen reparieren ließ und damit die Schadensregulierung beeinflusste.
Arglist liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung beeinflussen kann, ohne dass eine Bereicherungsabsicht erforderlich ist.
Der Versicherungsnehmer vereitelte bewusst und gewollt den Beweis einer Unfallbeteiligung seines Fahrzeugs durch die Reparatur, was als arglistig eingestuft wurde.
Eine Belehrung über die Leistungsfreiheit war aufgrund des arglistigen Verhaltens nicht erforderlich.
Das Urteil bestätigt die Wichtigkeit der Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers und setzt klare Grenzen bezüglich der Folgen von deren vorsätzlicher Verletzung.
Haftpflichtversicherung und arglistiges Verhalten
Bei einer Haftpflichtversicherung geht es darum, dass der Versicherungsnehmer im Fall eines Schadens, den er zu verantworten hat, finanziell abgesichert ist. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Regulierung berechtigter Ansprüche. Allerdings gibt es Fälle, in denen der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit wird.
Eine Leistungsfreiheit kann eintreten, wenn der Versicherungsnehmer arglistig handelt. Darunter versteht man ein Verhalten, das in der Absicht erfolgt, […]