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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz – Verdienstausfall infolge von Mobbinghandlungen – Unterlassen von Äußerungen

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Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 18 Sa 502/11 – Urteil vom 12.10.2011

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2011 – 6 Ca 1204/10 – werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 78 %, der Beklagte 22 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Mobbings gegenüber einem ehemaligen Vorgesetzten. Er macht Verdienstausfall geltend. Der Beklagte fordert widerklagend Schadensersatz und Unterlassung.

Der Kläger arbeitete auf Grund eines auf 24 Monate befristeten Vertrages seit 01. April 2008 für die A B gegen eine Bruttomonatsvergütung von insgesamt € 6.205,00 als Vermessungsingenieur in B. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 28. Januar 2009 verhaltensbedingt zum 31. März 2009 gekündigt. Der Kläger schloss in dem wegen dieser Kündigung bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingeleiteten Rechtsstreit (- 2 Ca 305/09 ) am 14. Juli 2009 einen Vergleich. Danach hat das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der A B aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31. März 2009 geendet. Dem Kläger wurde eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von € 21.200,00 brutto gezahlt (vgl. Bl. 87 der beigezogenen Akte – 2 Ca 305/09 -).

Der Beklagte war zumindest 2008/2009 Area Manager der A B in B und als solcher Vorgesetzter des Klägers.

Mit seiner am 21. Juni 2010 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingereichten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihm Schadensersatz. Die Kündigung, die ihm gegenüber durch die A B erklärt wurde, habe auf Mobbing und Verletzung der Aufsichtspflicht durch den Beklagten beruht. Dieser habe Behauptungen des mittlerweile verstorbenen weiteren Vorgesetzten C ungeprüft übernommen und sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Kläger hat gemeint, der Beklagte müsse ihm deshalb für die Zeit von April 2009 bis Mitte Juli 2009 die Differenz zwischen dem Entgelt, welches er bei A B erzielt hätte, und seinem Arbeitslosengeld erstatten. Ab Juli 2009 bis Dezember 2009 sei der Schaden zu erstatten, der ihm dadurch entstanden sei, dass er als Vermessungsingenieur bei seinem neuen Arbeitgeber D in F monatlich € 1.346,66 weniger verdiente.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 20.296,55 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an i[…]


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