Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebungsvertrag – Pflicht zur Abfindungszahlung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landesarbeitsgericht München
Az.: 6 Sa 110/08
Urteil vom 03.03.2009

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 28. Nov. 2007 – 1 Ca 1130/07 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Kläger gegen Zahlung einer Abfindung.
Der am …1947 geborene Kläger ist seit 1. Okt. 1983 bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz in H., als Außendienstmitarbeiter beschäftigt.
Im Zusammenhang mit einer Neustrukturierung der Vertriebsorganisation schlossen der Vorstand der Beklagten und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat im Jahr 2006 eine Interimsvereinbarung (Bl. 79 f. d. A.), nachfolgenden Inhalts ab:
1. Die Parteien haben sich auf das als Anlage 1 beigefügte Vertragskonvolut (Rahmenbetriebsvereinbarung „Strategie … [sic.: Stammorganisation der Beklagten] und … [sic.: Deutsche … nebst Anlagen) verständigt. Sobald die zuständigen Gremien auf beiden Seiten diesen Vereinbarungen zugestimmt haben, werden die Parteien diese unverzüglich, spätestens aber bis zum 30.11.2006, unterzeichnen und damit in Kraft setzen.
2. Die E. …AG und der Konzernbetriebsrats der E. …AG schließen parallel eine Umsetzungsvereinbarung im Vorgriff auf den Interessenausgleich zum E.-Standortkonzept ab. Um den Mitarbeiter/-innen der H. … AG die Möglichkeit zu eröffnen, auf die in diesem Zusammenhang freiwerdenden Arbeitsplätze zu wechseln, kann die H. … AG auch schon dem in Kraft treten des Vertragskonvoluts (Anlage 1)
– in der Region betroffene Mitarbeiter/-innen ansprechen
– die Niederlassung H. … D. gründen
– in Abhängigkeit von den dadurch kurzfristig entstehenden Personalwanderungen, die notwendigen Arbeitsumorganisationen auf den betroffenen Niederlassungen, Geschäftsstellen und Bereichsverwaltungen bereits vorrangig durchführen.
Führen diese Maßnahmen dazu, dass auf den Geschäftsstellen keine Innendienstmitarbeiter mehr vorhanden sind, kann die Gesellschaft diese Geschäftsstellen schließen, sofern sie gemäß Anlage 1 zur Schließung vorgesehen sind.[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv