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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsgeschäftliche Urkunden – Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit

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Darlehensrückzahlung trotz behaupteter Abweichung vom Vertragstext
In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 10 U 54/21) wurde über die Rückzahlung eines Darlehens zwischen einer Klägerin und einer beklagten Ingenieurin in Höhe von insgesamt 15.750 Euro entschieden. Bei diesem Fall war umstritten, ob tatsächlich ein Darlehensvertrag als Grundlage für die Zahlungen zwischen den Parteien vorlag oder ob eine vom schriftlichen Darlehensvertrag abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die beklagte Ingenieurin hatte behauptet, die Zahlung von 15.000 Euro sei als Vorschusszahlung für bereits erbrachte Bauleistungen zu verstehen. Sie konnte jedoch nicht beweisen, dass trotz der Unterzeichnung des als Darlehensvertrag bezeichneten Schriftstücks eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Direkt zum Urteil Az.: 10 U 54/21 springen.

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Darlehensvertrag zwischen Baugrundstückbetreiberin und Ingenieurin
Die Klägerin betrieb ein Bauvorhaben, für das die beklagte Ingenieurin Bauleistungen erbrachte. Im Verlauf der Zusammenarbeit zahlte die Klägerin Beträge für Material und einer Geothermieanlage der Klägerin. Die Parteien unterzeichneten ein als „Darlehensvertrag“ bezeichnetes Schriftstück über ein Darlehen von 15.000 Euro mit einem jährlichen Zinssatz von 5 %, und die Klägerin zahlte die vereinbarte Summe von 15.000 Euro an die Beklagte. Die Beklagte zahlte zwar jährlich Zinsen auf das Darlehen, aber eine Rückzahlung des eigentlichen Darlehens erfolgte nicht.
Behauptung einer abweichenden Vereinbarung durch die Beklagte
Die beklagte Ingenieurin behauptete, dass die Klägerin statt eines Darlehensvertrages lediglich eine Akontozahlung für bereits getätigte Leistungen und Materialien vereinbart habe. Nach ihrer Darstellung sollte die Zahlung von 15.000 Euro bei der endgültigen Abrechnung des Bauvorhabens berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht Brandenburg konnte jedoch keine ausreichenden Beweise für diese behauptete abweichende Vereinbarung finden und ging daher von einem gültigen Darlehensvertrag aus.
Anspruch auf Rückzahlung und Zinsen durch das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigt
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 15.000 Euro gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat. Es wurde angenommen, dass trotz des bestrittenen Darlehensvertrags tatsächlich ein solcher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde. Demzufol[…]


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