BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 9 AZR 781/07
Urteil vom 16.09.2008
Leitsätze:
1. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein „entsprechender Arbeitsplatz“ mit längerer Arbeitszeit frei ist.
2. Das Erfordernis eines „entsprechenden Arbeitsplatzes“ ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit dem Arbeitsplatz, auf dem der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Beide Tätigkeiten müssen idR dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen.
3. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn dies mit einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz mit einer höherwertigen Tätigkeit verbunden ist. Ein solcher Ausnahmefall ist zu bejahen, wenn die Personalorganisation des Arbeitgebers Teilzeitarbeit lediglich auf einer niedrigeren Hierarchiestufe als der bisher eingenommenen zulässt. Das bewirkt eine Selbstbindung: Die Grenze zwischen den beiden Hierarchieebenen wird für den späteren Verlängerungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers durchlässig. In diesem Fall gilt auch der Arbeitsplatz mit der höherwertigen Tätigkeit als „entsprechender Arbeitsplatz“ iSv. § 9 TzBfG.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. September 2007 - 18 Sa 231/07 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über Schadensersatz für die unterbliebene Verlängerung der Arbeitszeit der Klägerin in der Zeit von Januar bis November 2006.
Die Klägerin arbeitet seit 1986 in den Drogeriemärkten des Beklagten. Sie ist in einer der 40 den Bezirken D I und II zugeordneten Verkaufsstellen tätig. Für die beiden Bezirke ist ein Betriebsrat gewählt, dessen Mitglied die Klägerin ist. Die Verkaufsstellen des Beklagten werden als sog. Profitcenter geführt. Die einer Verkaufsstelle zugewiesenen Personalkosten sind von ihrem Umsatz abhängig.
Der Beklagte beschäftigt Verkäuferinnen und Kassiererinnen („VK“) nur in Teil[…]