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Busfahrer – Pflicht zur Ausstiegshilfe

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OLG Köln
Az.: 3 U 173/05
Urteil vom 13.01.2009

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Einzelrichter – vom 6.9.2005 – 5 O 2/05 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 17.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.5.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfallereignis vom 11.12.2001 entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergehen oder übergegangen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstre-ckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe
I.
Die im Jahr 1957 geborene Klägerin, die seit 1981 wegen Geistesschwäche – Mikrozephalie – entmündigt war und nunmehr seit 1998 unter Betreuung steht, begehrt Schmerzensgeld und im Wege der Feststellung materiellen und immateriellen Schadenersatz aufgrund einer Verletzung, die sie am 11.12.2001 zwischen 16.30 Uhr und 16.45 Uhr nach dem Ausstieg aus einem Bus des Beklagten zu 1), der an diesem Tag vom Beklagten zu 2) geführt wurde, in L. erlitt. Der Beklagte zu 1) ist Busunternehmer, der aufgrund eines mit den D. Werkstätten L., Gut G., bestehenden Vertrages die tägliche Beförderung der in den Werkstätten tätigen behinderten Menschen, zu denen auch die Klägerin zählt, zwischen Wohnung und Werkstätten übernommen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 22.9./5.10.1994 (Bl. 126 ff. GA) verwiesen. Der Beklagte zu 2) war etwa ein- bis zweimal pro Woche, so auch am Unfalltag, als Aushilfsfahrer für den Beklagten zu 1) tätig.


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