Bundesarbeitsgericht
Az: 7 AZR 245/07
Urteil vom 18.06.2008
In Sachen hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2006 – 4 Sa 805/06 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.
Die Klägerin war bei dem beklagten Land auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit dem 23. August 2002 als pädagogische Fachkraft beschäftigt. Sie war zuletzt ausschlieÃlich an der Hauptschule B eingesetzt. Seit Beginn des Schuljahres 2005/2006 am 5. September 2005 wird die Hauptschule B als Ganztagsschule geführt. Aus diesem Anlass wurden zur Hausaufgabenbetreuung und Durchführung von Projekten am Nachmittag zusätzliche pädagogische Fachkräfte eingestellt. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien am 24. August 2005 einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Dieser lautet auszugsweise:
„§ 1
Frau W wird ab 05.09.2005 als nicht vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft mit durchschnittlich wöchentlich 4,14 Zeitstunden im öffentlichen Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz auf unbestimmte Zeit eingestellt.
Etwaig bestehende Vertragsverhältnisse mit dem Land RheinlandPfalz (Vertretungsverträge) enden mit Beginn dieses Vertrages.
Der Einsatz erfolgt an folgender Schule:
Hauptschule B.
…“
Mit Schreiben vom 24. August 2005 teilte das beklagte Land der Klägerin ua. mit, dass sich die von ihr zu leistende Pflichtstundenzahl auf wöchentlich 4,14 Zeitstunden belaufe und dass die Präsenzpflicht an der Schule drei Wochenstunden betrage.
Seit Beginn des Schuljahres 2005/2006 erfüllte die Klägerin auÃerdem Lehraufgaben im Umfang bis zu 22,1 Stunden. Diese zusätzlich übernommenen Lehraufgaben sind Gegenstand zweier am 14. September 2005 und am 5. Oktober 2005 unterzeichneter vom 5. September 2005 datierender befristeter Ãnderungsverträge. In dem Ãnderungsvertrag vom 5. Oktober 2005 ist ua. bestimmt:
„… wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 05.09.2005 i.d.F. des Ãnderungsvertrages vom … folgender befristeter Ãnderungsvertrag geschlossen:
§ 1
Unter Aufrechterhaltung der o.g. Vereinbarungen im Ã[…]