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Rückwirkung der Klagezustellung – späte Zahlungsanweisung durch Rechtsschutzversicherer

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KG Berlin – Az.: 8 U 183/11 – Urteil vom 21.06.2012

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. August 2011 verkündete Versäumnisteil- und Schlussurteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 und 2 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz der ihm durch die Rücknahme der Klage gegen die M… GmbH in den Verfahren 10 O 1… und 4 O 3… bei dem Landgericht Berlin entstandenen Kosten in Höhe von 3.625,70 € und in Höhe von 2.118,44 € ist verjährt.

Zutreffend hat das Landgericht Berlin in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich der Beklagte gegenüber dem Kläger einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, indem er, ohne von dem Kläger hierzu beauftragt worden zu sein, Klage gegen die M… GmbH erhoben hat.

Es kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte, wie von ihm behauptet, bei der Informationsveranstaltung am 22. November 2006 klar gestellt hat, gegen wen er Sammelklage einreichen wolle und ob er dabei auch den Vermittler der Kapitalanlage benannt hat. Der Kläger hat ihn lediglich beauftragt, gegen die B… Z… V… GmbH & Co. Sammelklage einzureichen. Frau H… W… hat dem Beklagten am 11. Dezember 2011 als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin der c… T… GmbH namens und in Vollmacht des Klägers mitgeteilt, dass sich dieser an der Sammelklage gegen die B…Z… V… GmbH & Co. beteiligen möchte. Dieser Auftrag ist eindeutig. Er erstreckt sich ohne Zweifel lediglich auf eine Klageerhebung gegen die B… Z… V… GmbH & Co.. Auch aus dem Begriff Sammelklage kann der Beklagte nicht herleiten, dass er auch zur Klageerhebung gegen weitere Personen berechtigt war, denn der Begriff Sammelklage besagt lediglich, dass mehrere Kläger gemeinsam Klage einreichen. Dabei ist es durchaus möglich, dass einzelne Kläger nicht alle Beklagten, sondern nur einen Beklagten in Anspruch nehmen.

Zumindest wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, sich bei dem Kläger über den Umfang des Auftrages zu vergewissern. Stattdessen hat der Beklagte dem Kläger noch nicht einmal den Entwurf der Klageschrift zukommen lassen, sondern hat sich lediglich mit der von dem Kläger benannten


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