ArbG Hamburg
Az.: 29 Ca 324/08
Urteil vom 15.01.2009
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 13.159,40 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über die unveränderte Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 15.08.2005 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst befristet bis zum 31.01.2006 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 09.08.2005 (Anlage K 1, Bl. 4 d. A.). Mit Änderungsvereinbarung vom 30.08.2005 (Anlage K 2, Bl. 6 d. A.) vereinbarten die Parteien die Mitarbeit der Klägerin im Arbeitsstab des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Geschlossene Unterbringung Feuerbergstraße“ bis zum Ablauf des Monats, in dem der Arbeitsstab des parlamentarischen Untersuchungsausschusses aufgelöst wird. Mit Änderungsvertrag vom 10.07.2007 (Anlage K 3, Bl. 8 d. A.) vereinbarten die Parteien die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 29.02.2008 mit der Begründung, die Stelle stehe befristet zur Verfügung. Mit Änderungsvertrag vom 11.02.2008 (Anlage K 4, Bl. 10 d. A.) vereinbarten die Parteien mit Wirkung ab dem 29.02.2008 die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage von § 30 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bis zum 28.02.2009. Zum Grund für die befristete Weiterbeschäftigung heißt es in § 1 des Änderungsvertrages: „Stelle steht befristet zur Verfügung.“
Während der letztgenannten Vertretungsdauer vertritt die Klägerin die in Elternzeit befindliche Mitarbeiterin Frau Dr. P. Die Beklagte hatte der Klägerin vor Abschluss des letzten Änderungsvertrages mitgeteilt, dass sie als Vertretung für Frau Dr. P. eingestellt werde.
Der Bruttomonatsverdienst der Klägerin beträgt 3.289,85 €.
Die Klägerin meint, die Befristungsvereinbarung im Änderungsvertrag vom 11.02.2008 sei unwirksam, weil der Befristungsgrund nicht schriftlich vereinbart worden sei und weil der im Änderungsvertrag angegebene Befristungsgrund („Stelle steht befristet zur Verfügung“) nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB sei. Die bisherige Rechtsprechung, der zufolge der Befrist[…]