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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadenersatz wegen nicht gewährten Urlaubs

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 8 Sa 100/11, Urteil vom 17.04.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 23.09.2011, Az. 1 Ca 197/11, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen nicht gewährten Urlaubs. Wegen des Parteivortrages und der Sachanträge erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 23.09.2011 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dem Kläger stehe ein Schadenersatzanspruch auf die Gewährung von vier Tagen Urlaub aus dem Jahr 2010 zu. Der Kläger habe diesen Urlaub vor Verfall zwei Mal rechtzeitig geltend gemacht. Bereits der Urlaubsantrag vom 30.12.2010 sei dahin auszulegen, dass der Kläger seinen Resturlaub aus dem Jahr 2010 nehmen wollte. Im Übrigen sei der Urlaub ohnehin nicht zum Jahreswechsel verfallen. Insoweit sei nicht § 7 BUrlG sondern die hiervon abweichende Vorschrift des § 9 Nr. 5 des Manteltarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (im Folgenden: MTV) maßgeblich. Nach dem eindeutigen Wortlaut ermögliche es diese Vorschrift den Urlaub auch ohne Vorliegen von Übertragungsgründen bis zum 31.03. des Folgejahres abzuwickeln. Die von der Beklagten behauptete Bedingung, dass die Übertragung nur statthaft sei, wenn der Urlaub zusammenhängend genommen werde, sei weder dem Wortlaut noch sonstigen relevanten Auslegungskriterien zu entnehmen. Auch die Verwendung des Begriffs „grundsätzlich“ sage nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung in Betracht komme. Schließlich sei der Manteltarifvertrag auch nicht lückenhaft mit der Folge, dass insoweit auf das Bundesurlaubsgesetz und die dort geregelten Übertragungstatbestände zurückzugreifen sei. Für den wegen der Nichtgewährung untergegangenen Resturlaub aus dem Jahr 2010 hafte die Beklagte nach § 287 Satz 2 BGB. Es sei daher Ersatzurlaub von vier Tagen zu gewähren.

Das Urteil ist der Beklagten am 10.10.2011 zugestellt worden. Mit der am 13.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und am 07.12.2011 ausgeführten Berufung rügt die Beklagte, das Arbeitsgericht habe die Vorschrift des § 9 Ziffer 5 MTV fehlerhaft ausgelegt. Der Tarifvertrag weiche tatsächlich nicht von den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG ab. Die vom Arbeitsgericht insoweit zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht einschlägig. Die Formulierung des Nebensatzes „spätestens[…]


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